Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Vertragspartner“ genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern ein kaufen (§ 433, § 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebote

(1 ) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) An individuelle Angebote halten wir uns für die Dauer von zwei Wochen ab Abgabe des Angebotes gebunden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartner s werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Vertragspartners gem. § 8 dieser AGB.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Vertragspartner pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vertragspartner gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 4 Lieferung, Auftragsausführung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Erfüllungsort ist Potsdam. Die Abholung von Vorlagen und die Auslieferung von Sachen aller Art (Versendungskauf) werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist.

(3) Bei der Bestellung von ganzen Auflagen verpflichtet sich der Vertragspartner ein Mehr- oder Minderergebnis bis zu 10 % anzuerkennen, berechnet wird die gelieferte Menge.

( 4 ) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine A bnahme vereinbart wurde , ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. I m Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.

(5 ) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 10 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht individuell andere Preise vereinbart worden sind, gelten die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages in der aktuellen Preisliste ausgewiesenen Preise. Geringere als die in der aktuellen Preisliste ausgewiesenen Preise können wirksam nur durch Textform vereinbart w erden; dies gilt ebenso für Nachlässe (Rabatte, Skonti).

(2) Alle Preise gelten netto bei Anlieferung und Abholung von der jeweiligen Betriebsstätte. Kosten für eine eventuell gewünschte oder erforderliche Lieferung (§ 4 Abs.1 dieser AGB), Verpackung oder Versicherung, die gesetzliche Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben werden zusätzlich berechnet.

(3) Entspricht das von dem Vertragspartner gelieferte Material nicht dem vereinbarten oder, falls eine Vereinbarung hierüber nicht getroffen wurde, der allgemein zu erwartenden Beschaffenheit, so sind wir berechtigt, die hieraus entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

(4) Druckprüfungen, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderungen angelieferter bzw. elektronisch übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn es später nicht zu einem Druckauftrag kommen sollte.

(5) Wir sind berechtigt, Teilleistungen abzurechnen.

(6) Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bzw. Leistung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Bestehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, wobei es unerheblich ist, ob diese Zweifel bereits bei Vertragsabschluss bestanden haben oder erst später eingetreten sind, sind wir berechtigt, Vorschüsse bis zur Höhe des Gesamtauftragswertes zu verlangen.

( 7 ) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 8 unberührt.

(8) Die Annahme von Teilzahlungen stellt keinen Verzicht oder den Erlass von Restforderungen dar. Verzichts- oder Erlassbeträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(9) Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur an Erfüllungs statt; unsere Forderung ist in diesen Fällen erst erfüllt, wenn die Zahlung endgültig und vorbehaltlos unserem Konto gutgeschrieben worden ist.

(10) Ihre Druckdaten werden durch uns maximal 12 Wochen kostenfrei gespeichert. Eine Verlängerung über diese 12 Wochen hinaus ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der aktuelle Preis für eine jährliche Datenarchivierung beträgt 20,00 € pro Kalenderjahr.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus d em Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. der Vergütung , sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw . in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht ein zu ziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Vertragspartners

(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. § 478, § 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Vertragspartner, vom Hersteller oder von uns stammt. Soweit der Vertragspartner die Druckfreigabe/Fertigungsfreigabe erteilt, gilt die Druckvorlage als vereinbart und es können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, der Mangel entsteht nach Freigabe im anschließenden Druck-/Fertigungsvorgang. Geringfügige Farbabweichungen oder natürliche Unterschiede in der Beschaffenheit von Druckpapier oder technischer Herstellungsbedingungen stellen keinen Mangel dar. Veränderungen, die nach Übergabe der gelieferten Sachen durch äußere Einflüsse hervorgerufen werden (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dergleichen) stellen einen Sachmangel nur dann dar, wenn eine entsprechende Beständigkeit des Materials gegen derartige Einflüsse ausdrücklich vereinbart war.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2, 3 , § 633 Abs. 2 S 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Tagen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von den vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Vertragspartner die vors tehend bestimmten Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bzw. die Vergütung bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der Vergütung zurückzuhalten.

(7 ) Der Vertragspartner hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben, sowie die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben . Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Vertragspartner vom V ertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

(10) Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

( a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

( b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartner s (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) F ür den Verlust oder die Beschädigung von Vorlagen, Originalen oder Dateien, die wir zu vertreten haben, wird Ersatz in Höhe des Substanzwertes geleistet. Der Vertragspartner hat durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein darüber hinausgehender Schaden nicht entsteht. Ist es wegen der Natur des Auftrages dem Vertragspartner nicht möglich, Sicherungskopien der Originale oder Dateien vor Übergabe an uns zu fertigen, so hat uns der Vertragspartner hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 9 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(3) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderegelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Bauwerke und Baustoffe (§ § 438 Abs. 1 Nr. 2 , 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 8 Abs. 2 und 3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(4) Soweit wir dem Vertragspartner gem. § 8 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 10 Pflichten des Vertragspartners und Copyright

(1) Der Vertragspartner übernimmt die Garantie dafür, dass wir mit der Durchführung des Auftrages Rechte Dritter (insbesondere Eigentums- und Urheberrechte) nicht verletzen. Der Vertragspartner stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei. Der Vertragspartner hat uns für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden Ersatz zu leisten, die uns dadurch entstehen, dass durch die Durchführung des uns erteilten Auftrages Rechte Dritter beeinträchtigt oder verletzt werden. Macht ein Dritter geltend, durch die vereinbarte Auftragsdurchführung in seinen Rechten verletzt zu sein, so werden wir hiervon den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

(2) Klärt der Vertragspartner nicht innerhalb von einer Woche, nachdem wir ihn gemäß Abs. 1 unterrichtet haben, ob und gegebenenfalls welche Rechte der Dritte hat, sind wir berechtigt, unsere Tätigkeit einzustellen und die streitigen Gegenstände an einen Sequester oder das örtliche Amtsgericht zum Zwecke der Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht auf Rücknahme herauszugeben.

(3) Für die von uns im Auftrag des Vertragspartners erbrachten schöpferischen Leistungen, insbesondere grafische Entwürfe, Layouts etc. behalten wir uns alle Rechte vor. Das Recht am geistigen Eigentum, insbesondere der weiteren Vervielfältigung, wird dem Vertragspartner nur dann übertragen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

(4) Es gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabe von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos usw., die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§ 11 Datenschutz

Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallenden Daten werden für eigene Geschäftszwecke (§ 28 Abs. 1 BDSG) mittels einer EDV-Anlage gespeichert.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2 ) Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Potsdam. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

§ 13 ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution)

Ab dem 09.01.2016 tritt die Verordnung mit der (EU) Nr. 524/2013, zur „Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ in Kraft. Diese sogenannte ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution) hat das Ziel, eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen. Diese Streitigkeiten können sich aus dem grenzüberschreitenden Online-Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der gesamten EU ergeben. Das Ziel dieser Verordnung soll durch die Einrichtung einer Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene und die Regelung der Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen für die alternative Streitbeilegung erreicht werden.

Informationen dazu finden Sie in Artikel 14 Absatz 1 der ODR-VO, den Sie unter folgendem Link als PDF herunterladen können: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0524

Außerdem ist dieser Link für Sie als Verbraucher zu beachten! http://ec.europa.eu/consumers/odr

 

 

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